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DSG Datenschutz Schweiz: Was KMU jetzt konkret umsetzen müssen

Das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG) gilt seit September 2023 – und viele Schweizer KMU sind noch nicht compliant. Welche Massnahmen du jetzt konkret umsetzen musst.

Elia Kuratli
Elia Kuratli

Solution Engineer

5 Min. Lesezeit
DSG Datenschutz Schweiz: Was KMU jetzt konkret umsetzen müssen

DSG Datenschutz Schweiz: Was KMU jetzt konkret umsetzen müssen

Seit dem 1. September 2023 gilt das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG) in der Schweiz, und bei einer Verletzung drohen Bussen von bis zu CHF 250'000. Trotzdem haben viele Schweizer KMU die Pflichtanforderungen bis heute nicht vollständig umgesetzt.

TL;DR

  • Das revDSG gilt seit September 2023 und betrifft praktisch jedes Schweizer Unternehmen.
  • Bussen bis CHF 250'000 sind möglich, persönliche Haftung der Geschäftsleitung inklusive.
  • Datenschutzerklärung, Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten und DSFA sind Pflicht.
  • Technische und organisatorische Massnahmen (TOMs) müssen dokumentiert sein.

Was ist das revDSG und wen betrifft es?

Das revDSG (revidiertes Datenschutzgesetz, SR 235.1) ist das modernisierte Schweizer Datenschutzrecht, das die bisherige Fassung von 1992 ablöst und sich stark an der europäischen DSGVO orientiert. Es betrifft grundsätzlich jedes Unternehmen, das Personendaten von natürlichen Personen bearbeitet, also praktisch alle Schweizer KMU.

Zur Ausgangslage: In der Praxis ist die Datenschutzdokumentation vieler KMU noch nicht auf das revDSG ausgerichtet. Häufig existiert eine Datenschutzerklärung auf der Website, aber kein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten und keine dokumentierten Schutzmassnahmen.

Besonders betroffen sind Unternehmen, die:

  • Kundendaten, Mitarbeiterdaten oder Lieferanteninformationen speichern
  • Websites mit Tracking oder Kontaktformularen betreiben
  • Clouddienste mit Sitz im Ausland nutzen (z. B. Microsoft 365, Salesforce)

Welche Pflichten müssen Sie als KMU konkret erfüllen?

Das revDSG schreibt mehrere konkrete Massnahmen vor, die unabhängig von der Unternehmensgrösse gelten. Hier sind die wichtigsten Pflichten im Überblick:

1. Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

Jedes Unternehmen muss dokumentieren, welche Personendaten zu welchem Zweck bearbeitet werden. Dieses Verzeichnis ist intern zu führen und auf Anfrage dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vorzulegen.

Tipp: Starten Sie mit einem einfachen Excel-Template. Der EDÖB bietet auf seiner Website kostenlose Mustervorlagen an, die Sie direkt anpassen können.

2. Datenschutzerklärung aktualisieren

Die Datenschutzerklärung auf Ihrer Website muss neu folgende Punkte abdecken:

  • Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Zweck und Rechtsgrundlage der Datenbearbeitung
  • Empfänger der Daten (inkl. Auslandsübertragungen)
  • Aufbewahrungsdauer
  • Rechte der betroffenen Personen

3. Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)

Wenn Ihr Unternehmen Daten in grossem Umfang oder besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet, ist eine DSFA (Datenschutz-Folgenabschätzung) Pflicht. Das gilt z. B. bei Videoüberwachung, Profiling oder der Verarbeitung von Gesundheitsdaten.

Wichtig: Bei einer DSFA müssen Sie den EDÖB vorgängig konsultieren, wenn das Risiko für betroffene Personen hoch ist. Wer das unterlässt, riskiert Bussen.


Wie unterscheidet sich das revDSG von der DSGVO?

Viele IT-Managerinnen und IT-Manager kennen die europäische DSGVO bereits und fragen sich, wie gross die Unterschiede zum revDSG wirklich sind. Die kurze Antwort: Die Grundprinzipien sind ähnlich, aber es gibt relevante Unterschiede.

KriteriumrevDSG (Schweiz)DSGVO (EU)
GeltungsbereichNatürliche PersonenNatürliche Personen
BussenhöheBis CHF 250'000 (persönlich)Bis EUR 20 Mio. / 4% Umsatz (Unternehmen)
DPO PflichtFreiwillig (empfohlen)Pflicht für bestimmte Unternehmen
Meldepflicht DatenpanneAn EDÖB (wenn hohes Risiko)An Behörde innert 72 Stunden
ProfilingExplizit geregeltExplizit geregelt
Privacy by DesignPflichtPflicht

Hinweis: Das revDSG kennt keine Unternehmenshaftung wie die DSGVO. Gebüsst werden können die natürlichen Personen, also Geschäftsführerinnen, IT-Leiter oder konkret Verantwortliche. Das erhöht den persönlichen Druck erheblich.


Wie setzen Sie das revDSG Schritt für Schritt um?

Eine strukturierte Vorgehensweise hilft Ihnen, compliant zu werden, ohne Ihr Team zu überlasten. Planen Sie ca. 4–8 Wochen für eine vollständige Erstimplementierung ein.

  1. Bestandsaufnahme: Erfassen Sie alle Datenflüsse im Unternehmen: Welche Personendaten werden wo, wie und von wem bearbeitet?
  2. Verzeichnis erstellen: Dokumentieren Sie alle Bearbeitungstätigkeiten in einem Verzeichnis (Vorlage: edoeb.admin.ch).
  3. Datenschutzerklärung aktualisieren: Prüfen und überarbeiten Sie die Website-Datenschutzerklärung und interne Richtlinien.
  4. Verträge prüfen: Stellen Sie sicher, dass Auftragsbearbeitungsverträge mit IT-Dienstleistern und Cloud-Providern vorhanden sind.
  5. TOMs dokumentieren: Halten Sie technische und organisatorische Massnahmen (Verschlüsselung, Zugriffskontrollen, Backups) schriftlich fest.
  6. Mitarbeitende schulen: Datenschutz ist Chefsache und Teamaufgabe. Kurze, praxisnahe Schulungen reichen für den Anfang.
  7. DSFA prüfen: Analysieren Sie, ob für einzelne Bearbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist.
  8. Meldeprozess definieren: Legen Sie intern fest, wie bei einer Datenpanne vorgegangen wird und wer den EDÖB informiert.

Sind Sie wirklich compliant? Die Checkliste

  • Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten erstellt und aktuell
  • Datenschutzerklärung auf Website aktualisiert
  • Auftragsbearbeitungsverträge mit allen Dienstleistern vorhanden
  • Datenschutz-Folgenabschätzung für risikoreiche Bearbeitungen durchgeführt
  • Technische und organisatorische Massnahmen (TOMs) dokumentiert
  • Prozess für Datenpannenmeldung definiert
  • Mitarbeitende zum revDSG geschult
  • Interne Datenschutzrichtlinie verabschiedet

Achtung: Viele Unternehmen übersehen die Pflicht, auch mündlich erteilte Datenschutzhinweise (z. B. am Telefon oder bei Vertragsabschluss) zu dokumentieren. Das kann bei einer Kontrolle zum Problem werden.


Fazit: Jetzt handeln, nicht warten

Das revDSG ist kein bürokratisches Papiertiger-Gesetz. Der EDÖB hat angekündigt, Untersuchungen einzuleiten, und die persönliche Haftbarkeit von Führungspersonen ist real. Die gute Nachricht: Mit einer strukturierten Vorgehensweise können Sie als KMU in wenigen Wochen compliant werden, ohne externe Grossberatung.

Der erste Schritt ist eine ehrliche Bestandsaufnahme Ihrer Datenflüsse. Der zweite: die richtige technische Unterstützung.

Auf IT-Provider.ch finden Sie geprüfte Schweizer IT-Anbieter, die Sie bei der revDSG-Umsetzung unterstützen, von der Datenschutzberatung über sichere Cloud-Lösungen bis hin zu technischen Datenschutzmassnahmen.


Häufige Fragen zum revDSG für KMU

Gilt das revDSG auch für Kleinstunternehmen und Einzelfirmen?

Ja. Das revDSG gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die Personendaten bearbeiten. Einzig rein private Datenbearbeitungen sind ausgenommen. Auch ein Coiffeurbetrieb mit Kundendaten ist betroffen.

Was kostet eine Nichterfüllung des revDSG konkret?

Bei Verstössen gegen spezifische Auskunfts-, Melde- und Informationspflichten drohen Bussen bis CHF 250'000. Wichtig: Die Busse trifft die verantwortliche natürliche Person, nicht das Unternehmen als solches.

Brauche ich einen externen Datenschutzbeauftragten?

Nein, das revDSG schreibt keinen Datenschutzbeauftragten vor. Die Ernennung wird aber empfohlen, insbesondere wenn Sie regelmässig grosse Mengen Personendaten bearbeiten. Ein externer DSB-Dienstleister kann eine kosteneffiziente Lösung sein.

Müssen Datenpannen gemeldet werden?

Ja. Wenn eine Datenpanne voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die betroffenen Personen führt, muss der EDÖB so schnell wie möglich informiert werden. Die Betroffenen sind ebenfalls zu benachrichtigen, wenn es ihrem Schutz dient.

Was passiert mit Daten, die in die EU oder die USA übermittelt werden?

Datenübermittlungen ins Ausland sind nur zulässig, wenn das Empfängerland ein angemessenes Datenschutzniveau bietet (z. B. EU-Länder) oder angemessene Garantien vorhanden sind (z. B. Standardvertragsklauseln). Für die USA bestehen mit dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework Erleichterungen für zertifizierte Empfänger. Prüfen Sie aber stets die aktuellen EDÖB-Empfehlungen.

Elia Kuratli

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